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   BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59   

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https://dejure.org/1959,3722
BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59 (https://dejure.org/1959,3722)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1959 - IV C 68.59 (https://dejure.org/1959,3722)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 1959 - IV C 68.59 (https://dejure.org/1959,3722)
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  • BVerwG, 27.06.1955 - III C 25.54
    Auszug aus BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59
    Er rügt unter Anführung des vom Landesverwaltungsgericht als nicht einschlägig bezeichneten, weil zur früheren Weisung 1953 ergangenen Bundesverwaltungsgerichts-Urteils vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - (BVerwGE 2, 163) irrige Auslegung der Weisung.

    Die Änderung des Wortlauts aus "Familieneinheit" in "Eltern" und "Haushaltsangehörige" sei bereits 1954 vorgenommen worden, habe also bei der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1955 bereits vorgelegen; die in BVerwG III C 25.54 vom 27. Juni 1955 gebilligte Auslegung sei auch noch in den Entscheidungen BVerwG III C 16.55vom 26. Januar 1956 und BVerwG IV C 116.56 vom 4. Juli 1958 angewendet worden, die Entscheidung BVerwG IV C 215.57 betreffe einen Grenzfall.

    Dazu war vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 163 [169] ausgeführt, infolge des Gleichheitsgrundsatzes der Geschlechter sei statt "Ehefrau" "Ehegatte" zu lesen, das Abstellen auf die Familieneinheit sei nicht zu beanstande.

  • BVerwG, 21.11.1958 - IV C 215.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59
    Ein Stiefvater fällt nicht unter die "Eltern", sondern unter die "Haushaltsangehörigen" im Sinne der Durchführungsbestimmungen zur Weisung Ausbildungshilfe (Bestätigung v. BVerwG IV C 215.57 v. 21. November 1958).

    Die Änderung des Wortlauts aus "Familieneinheit" in "Eltern" und "Haushaltsangehörige" sei bereits 1954 vorgenommen worden, habe also bei der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1955 bereits vorgelegen; die in BVerwG III C 25.54 vom 27. Juni 1955 gebilligte Auslegung sei auch noch in den Entscheidungen BVerwG III C 16.55vom 26. Januar 1956 und BVerwG IV C 116.56 vom 4. Juli 1958 angewendet worden, die Entscheidung BVerwG IV C 215.57 betreffe einen Grenzfall.

    In der Streitsache BVerwG IV C 215.57 endlich, in der Ausbilduntgshilfe aus dem Sommer 1955 strittig war, also auch die Weisung 1954 und die Durchführungsbestimmung 1954 zugrunde zu legen waren, hat der Senat im Urteil vom 21. November 1958 ebenfalls den vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hier bekämpften Standpunkt eingenommen, daß der Stiefvater nicht zu den "Eltern", sondern zu den "Haushaltsangehorigen" zählt.

  • BVerwG, 04.07.1958 - IV C 116.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59
    Die Änderung des Wortlauts aus "Familieneinheit" in "Eltern" und "Haushaltsangehörige" sei bereits 1954 vorgenommen worden, habe also bei der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1955 bereits vorgelegen; die in BVerwG III C 25.54 vom 27. Juni 1955 gebilligte Auslegung sei auch noch in den Entscheidungen BVerwG III C 16.55vom 26. Januar 1956 und BVerwG IV C 116.56 vom 4. Juli 1958 angewendet worden, die Entscheidung BVerwG IV C 215.57 betreffe einen Grenzfall.

    In der Streitsache BVerwG IV C 116.56, in der Ausbildungshilfe für das Schuljahr 1954/55 strittig, also von der Weisung 1954 nebst Durchführungsbestimmung 1954 auszugehen war, hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1958 trotz des neuen Wortlauts "Eltern und sonstige Haushaltsangehörige" jedoch an der Einbeziehung des Stiefvaters festgehalten und ausdrücklich ausgesprochen, die Änderungen von 1954 hätten nicht zu einer Ausklammerung des Stiefvaters geführt.

  • BVerwG, 26.01.1956 - III C 16.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1959 - IV C 68.59
    In der Streitsache BVerwG III C 16.55 war die Ausbildungshilfe für den Zeitraum April 1953 bis März 1954 strittig; dies fiel also ebenfalls nur unter die Weisung 1953; das Urteil vom 26. Januar 1956 legt also für die spätere Zeit nichts fest.
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